Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Diensten im Telekommunikationsbereich der Firma Software
Beinhofer (Ausgabe 24. Okt. 2018)
1. Vertragsumfang und Gültigkeit, Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen
gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer
gegenüber seinem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige
Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.2. Die Vertragsteile sind sich
bewusst, dass aufgrund der besonderen Komplexität im Bereich des Transports und
der Verarbeitung von Daten keine hundertprozentige Sicherheit gewährleistet
werden kann. Allgemeine Regeln über Leistungsstörungen und Schadenersatz sind
daher vor dem Hintergrund der speziellen technischen Bedingungen, die in diesen
Bereichen vorgefunden werden, zu verstehen und anzuwenden.
2. Leistungsumfang
2.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen
durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der
vom Auftragnehmer gewählten Weise (z.B. online, am Standort des Computersystems
oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers) innerhalb der normalen
Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder
aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine
Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten
gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen
Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt
ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen.
2.2 Der Auftragnehmer übernimmt kein
Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder
Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag
definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch
oder logisch vorgelagert sind
2.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet,
Daten des Auftraggebers oder Dritter, die ihm diese zur Bearbeitung, zur
Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt
zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer dadurch einen Schaden oder
Mehraufwand, daß die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten
rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für
die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der
Auftraggeber.
2.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus
entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder
Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen er in keinem
Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im
Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht
verhindern konnte und musste. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die
vertragsgegenständliche Software entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils
nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
2.4.1 Supportklasse A: Informationsservice:
Der Auftraggeber wird über
neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert.
· Hotline-Service: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der
vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise auftretenden
Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der
vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Der
Auftragnehmer ist berechtigt,. bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung
für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von
zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden kostenpflichtigen
Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen.
2.4.2 Supportklasse B: · Update Service:
Der Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber die
vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind
Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim
Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten,
Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund
Änderungen der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen
enthalten. Änderungen der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher
Rahmenbedingungen, die zu einer neuen Programmlogik führen, d. h. Änderungen
bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmmodulen
führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware fallen nicht unter
Leistungen dieses Vertrages. Diese Leistungen werden neben den notwendigen
Datenträgern und Dokumentationen dem Auftraggeber gesondert angeboten.
2.4.3 Supportklasse C: Installation von Programm-Updates:
Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen
Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem.
Problembehandlung vor Ort: Falls die
Problembehandlung des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch
Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst werden kann, wird der Auftragnehmer
diese am Standort des Computersystems vornehmen.
2.5 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die jeweils
vertragsgegenständliche Software ein zu der entsprechenden
Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen
Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber
reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu
richten. Zwecks genauerer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist
der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei
Systemen im Online-Verbund mit an- deren Rechnern auch die entsprechende
Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in
angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem
Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu
unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von
diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung
ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende
Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des
Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch angemessene
Ausweichlösungen.
2.6 Stellt der Auftragnehmer Client-Software zur Verfügung, so
ist deren Funktionieren nur unter den vertraglich spezifizierten
Rahmenbedingungen, insbesondere aber jedenfalls nur unter der Bedingung
gleichbleibender Betriebsumgebung und Identität der dem zu Vertragsschluss dem
technischen Umfeld vorgelagerten Netzwerkdienstleistungen gewährleistet.
3. Verfügbarkeit und Reaktionszeit
3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine
Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Er
kann allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste ohne
Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindung immer hergestellt
werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten
bleiben.
3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Fehlermeldungen des
Auftraggebers innerhalb von vierundzwanzig Stunden zu reagieren.
4. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
4.1 Sofern nicht ausdrücklich
anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht durch das vereinbarte Entgelt
gedeckt; sie gehen zu Lasten des Auftraggebers:
4.1.1 Die Kosten für Fahrt,
Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung
beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.1.2 Leistungen, die durch
Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht
vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und
Schnittstellen bedingt sind.
4.1.3 Individuelle Programmanpassungen bzw.
Neuprogrammierungen.
4.1.4 Programmänderungen aufgrund von Änderungen
gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern
4.1.5 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten
Fehlern.
4.1.6 Datenkonvertierungen. Wiederherstellung von Datenbeständen und
Schnittstellenanpassungen.
4.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von
Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem
Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
4.3
Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag
frei, wenn Programmänderungen in der vertragsgegenständlichen Software ohne
vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers
oder Dritten durchgeführt, oder die Software nicht widmungsgemäß verwendet wird.
5. Preise
5.1 Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot
oder im Bestellformular oder online angeführten Preise. Die Preise basieren auf
den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Lohn-
und Materialkosten oder vom Auftragnehmer zu entrichtende Abgaben bis zum
Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise
entsprechend anzupassen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden
Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein
akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10 % jährlich betragen. ie genannten Preise
verstehen sich ab Werk bzw ab Lager des Auftragnehmers.
5.2 Die Kosten von
Programmträgern sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden
gesondert in Rechnung gestellt.
5.3 Für Dienstleistungen, die in den
Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des
Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden. trägt der Auftraggeber
die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der
Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
5.4 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt) werden aufgrund der
jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber
hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des
Auftraggebers.
6. Liefertermine
6.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener
Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen
Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
6.2 Dem Auftraggeber steht
wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf
Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
6.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
7. Zahlung
7.1 Die angefallenen Kosten werden vom Auftragnehmer zum Monatsersten
für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum vom Konto des Auftraggebers
abgebucht. Wird ein Rechnungsbetrag von EUR 100,-- während eines Kalendermonats
erreicht oder überschritten, so ist der Auftragnehmer berechtigt auch
zwischendurch diesen Rechnungsbetrag vom Konto des Auftraggebers abzubuchen. 7.2
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind per Bankeinzug ab Fakturendatum
ohne Abzug und spesenfrei fällig.
7.3 Die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der
Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten
oder Services einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit
verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte
fällig zustellen.
7.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
8. Vertragsdauer
8.1 Für den Fall der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gilt:
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Teilen
schriftlich gekündigt werden. frühestens jedoch nach Ablauf des 3.
Vertragsmonates. Wenn die vertragsgegenständliche Software außer Betrieb
gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden.
8.2 Speziell für das Produkt MyInterest wird eine Kündigung zum Quartalsende vereinbart.
8.3 Widerruf und Rückgabe
Für das Produkt MyInterest beinhaltet Widerruf und Rückgabe entrichtete Einrichtungskosten
sowie Service und Wartungskosten. Nicht eingeschlossen sind Abfragedaten von BEV- oder
Justiz, die vom Kunden bestellt wurden.
9. Gewährleistung
9.1 Die Vertragsteile stimmen überein, dass es nicht möglich
ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen
fehlerfrei ist. Vereinbarte Leistungen an vom Auftraggeber beigestellter Hard-
und Software, (z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc) erbringt der
Auftragnehmer in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten
technischen Voraussetzungen möglich ist. Der Auftragnehmer übernimmt keine
Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen
des Auftraggebers hergestellt werden können.
9.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass sämtliche Softwarefehler
behoben werden können. Er leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und ist
im Fall erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Nachbesserung
berechtigt und verpflichtet, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand
verbunden ist. Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nicht,
durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung
zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Auftraggeber die vertragsgemäße
Nutzung ermöglicht wird, so kann der Auftraggeber nach den allgemein geltenden
Gewährleistungsregeln vorgehen.
9.3 Für Software, die als „Public Domain„ „Freeware„ oder „Shareware„
klassifiziert ist, übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Gewähr.
9.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software
9.4.1 allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, sofern dies nicht
ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde; 9.4.2 mit anderen Programmen des
Auftraggebers zusammenarbeitet und
9.4.3 jederzeit und fehlerfrei funktioniert.
9.5 Im Falle der Erbringung von Internetdienstleistungen durch den Auftragnehmer
übernimmt dieser aufgrund der bekannten nicht völligen Verlässlichkeit des
Internet keine Gewähr für die Übermittlung von Daten, insbesondere nicht für
deren vollständigen, richtigen und rechtzeitigen Transport.
9.5.1 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Protokolle
und Dokumente für mehr als ein Monat verfügbar sind. Es sei denn, diese Dienste
wurden gesondert schriftlich bestellt.
10. Rücktritt 10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
10.1.1 wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung
der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder
trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
10.1.2 wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
entstanden sind, und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung
leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;
10.1.3 wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels
hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;
10.1.4 wenn der Auftraggeber die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von
Einrichtungen des Auftragnehmers zur Begehung rechtswidriger Handlungen oder der
Schädigung Dritter missbraucht.
10.2 Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen
Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
10.3 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind im Falle des
Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß
abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung
vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Auftragnehmer
erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht anstelle dessen auch
das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
10.4 Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von Auftragnehmer zu
verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des
für den Auftragnehmer nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber
von 20 % des Nettoauftragswerts als vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht
wird ausgeschlossen.
10.5 Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den
Auftragnehmer hat dieser Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die ihm im
Hinblick auf die Begründung und Erfüllung dieses Auftrags entstanden sind
(z.B. durch die Anschaffung von Geräten), und die durch die während der
Laufzeit des Vertrags vom Auftraggeber bezahlten Entgelte noch nicht
abgegolten sind, in diesem Ausmaß.
11. Haftung
11.1 Behauptet der Auftraggeber an einem ihm entstandenen Schaden
ein Verschulden des Auftragnehmers, so hat er dies zu beweisen. Die Haftung des
Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und
Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinn,
Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind
ausgeschlossen. Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Ausfall des Servers des
Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern dieser Ausfall nicht auf grobe
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
11.2 Der Höhe nach ist die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem
Auftraggeber mit EUR 10.000,-- beschränkt, insgesamt jedoch mit EUR 40.000,--
für die Summe aller Ansprüche mehrerer Geschädigter aus einem Ereignis.
11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme
und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der
behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Auftraggeber oder seine Leute
ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
11.4 Bei Aktivierung einer Serververbindung ohne HyperText Transfer Protocol
(https) durch den Auftraggeber, wird jede Haftung die in Verbindung mit
einer Illegalen Authorisierung Dritter und der Freigabe dieser illegal in
Auftrag gegebenen Informationen vom Auftragnehmer ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Standort
Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist
hinsichtlich der Erbringung von Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden
Konnektivität vertraglich festgelegt. Bei einem Standortwechsel der
Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu
festzulegen oder zu erklären, dass er mit dem Zeitpunkt der Verlegung
hinsichtlich der Erbringung von Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden
Konnektivität leistungsfrei wird.
13. Urheberrecht und Nutzung
13.1 Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten
Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen
Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und
nicht übertragbare Recht, diese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu
eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten
Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die
gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
13.2 Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. dem Lizenzgeber
vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der
Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, die Software, Datenbanken,
graphischen Gestaltungen oder sonstigen Sachen, an denen Rechte des
Auftragnehmers oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten
zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen
Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich
zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt.
13.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine
Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der
Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der
Auftraggeber keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte
Nutzung hinaus. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an
Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten
Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die
Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftraggeber an der
Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung
hinausgehenden Rechte.
13.4 Im Falle der Erstellung von Software für den
Auftraggeber werden dessen Befugnisse gesondert vereinbart.
13.5 Jede Verletzung dieser Rechte des Auftragnehmers zieht jedenfalls
Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen
Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
13.6 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass
sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
mitübertragen werden.
13.7 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so wird dies
der Auftragnehmer nur nach gesonderter Beauftragung durchführen, ohne jedoch
zur Übernahme eines derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine
Dekompilierung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer
einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse
ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden.
Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt
und/oder Schadenersatz.
14. Loyalität Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern
des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet
haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des
Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet,
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines (bisherigen) Bruttojahresgehaltes
des Mitarbeiters zu zahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden
Schadenersatzes ist möglich.
15. Datenschutz und Geheimhaltung
15.1. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers
unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen von Telekommunikationsgesetz und
Datenschutzgesetz.
15.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Wahrung
sämtlicher auf die Software bezogenen Rechte des Auftragnehmers bzw.
Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich
Recht auf Urhebervermerk) und die Wahrung der Ansprüche des Auftragnehmers bzw.
Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch
durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Dies gilt auch, wenn
die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese
Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
15.3 In gleicher Weise verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Wahrung
sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zuge
der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
16. Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von Software
16.1 Bestellt der
Auftraggeber beim Auftragnehmer lizenzierte Software von Dritten, so ist es
seine Obliegenheit, über Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software und
deren Lizenzbestimmungen zu verfügen. Der Auftragnehmer stellt Software von
Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen
dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch - gegebenenfalls nur in
Originalsprache - zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines
Dritten wird der Auftraggeber nicht Auftraggeber dieses Dritten. Wenn nicht
ausdrücklich eine Vereinbarung Lieferung derartiger Software getroffen wird, so
stellt der Auftragnehmer derartige Software lediglich im Rahmen seines
Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein
Rechtsanspruch darauf entstünde.
16.2 Bei von Auftragnehmer erstellter Software
ist der Leistungsumfang durch eine vom Auftraggeber gegengezeichnete
Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf
den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode. Sämtliche Rechte an den
Programmen und der Dokumentation verbleiben beim Auftragnehmer.
16.3 Dem Auftragnehmer ist die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren
kurzfristige Überlassung, in keinem Fall gestattet.
16.4 Der Auftragnehmer geht bei der
Aufstellung und/oder Überprüfung von Firewalls mit größtmöglicher Sorgfalt und
nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Der Auftragnehmer weist jedoch
ausdrücklich darauf hin, dass absolute Sicherheit (100 %) von Firewall-Systemen
nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel
der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile, die
dadurch entstehen, dass das beim Auftraggeber installierte Firewall-System
umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen. 16.5 Der
Auftragnehmer weist weiters darauf hin, dass keinerlei Haftung für
Anwendungsfehler im Bereich des Auftraggebers übernommen wird. Dasselbe gilt für
eigenmächtige Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis
des Auftragnehmers.
17. Zusätzliche Bestimmungen für Vertragsverhältnisse mit Wiederverkäufern
(Reseller)
17.1 Wiederverkäufer verpflichten sich gegenüber dem Auftragnehmer,
die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Verpflichtungen,
insbesondere die Vorschriften der Punkte 14, 15 und 16 ihren Kunden
(Auftraggebern) aufzuerlegen. Wiederverkäufer haften dem Auftragnehmer für
Schäden, die diesem aus Verletzungen dieser Verpflichtung durch Kunden
(Auftraggeber) des Auftraggebers entstehen.
18. Rechtswahl, Gerichtsstand
18.1 Soweit nicht anders vereinbart und
vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gelten die
zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für
Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit,
als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
18.2 Gerichtsstand ist Tulln. Es gilt österreichisches Recht.
19. Formerfordernis
19.1 Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen
und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.
20. Vergabe von Subaufträgen
20.1 Der Auftragnehmer ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen
mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem vom
Auftragnehmer beauftragten Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande,
es sei denn, der Auftraggeber hätte den Auftragnehmer angewiesen, den weiteren
Auftragnehmer in seinem (des Auftraggebers) Namen zu beauftragen.
In letzterem Fall haftet der Auftragnehmer nur für Auswahlverschulden, es sei
denn, den Auftraggeber hätte ihn zur Wahl eines bestimmten Auftragnehmers
angewiesen.
21. Sind oder werden einzelne Bestimmungen diese Geschäftsbedingungen ungültig
oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.